Der Spiegel
23. September 2009, 06:28 Uhr
Arbeitgeber Kirche
Angestellte in Gottes Hand
Von Achim Killer
Zusammen sind die Kirchen nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland, doch Mitarbeiter in Diözesen und Diakonie haben weniger Rechte als Kollegen in anderen Wirtschaftszweigen. Ein uneheliches Kind kann leicht zum Kündigungsgrund werden.
München - Der Detektiv leistete ganze Arbeit: Er konnte nicht nur die weibliche Zielperson in einem verdächtigen Wagen filmen. Es gelang ihm auch, den Namen des ihr offenkundig sehr vertrauten Mannes zu ermitteln, mit dem sie unterwegs war. Auftraggeber dieser Observation vor ein paar Wochen war allerdings nicht der eifersüchtige Ehemann - sondern die Diözese Augsburg.
Die will die schwerbehinderte Kirchenmusikerin Kerstin Gerg* loswerden - und schrieb deshalb an das zuständige Integrationsamt, dass bei der geschiedenen Frau "vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden muss".
Dabei wollte die Diözese nach eigenen Angaben Kerstin Gerg eigentlich...
Der Spiegel
23. September 2009, 06:28 Uhr
Arbeitgeber Kirche
Angestellte in Gottes Hand
Von Achim Killer
Zusammen sind die Kirchen nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland, doch Mitarbeiter in Diözesen und Diakonie haben weniger Rechte als Kollegen in anderen Wirtschaftszweigen. Ein uneheliches Kind kann leicht zum Kündigungsgrund werden.
München - Der Detektiv leistete ganze Arbeit: Er konnte nicht nur die weibliche Zielperson in einem verdächtigen Wagen filmen. Es gelang ihm auch, den Namen des ihr offenkundig sehr vertrauten Mannes zu ermitteln, mit dem sie unterwegs war. Auftraggeber dieser Observation vor ein paar Wochen war allerdings nicht der eifersüchtige Ehemann - sondern die Diözese Augsburg.
Die will die schwerbehinderte Kirchenmusikerin Kerstin Gerg* loswerden - und schrieb deshalb an das zuständige Integrationsamt, dass bei der geschiedenen Frau "vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden muss".
Dabei wollte die Diözese nach eigenen Angaben Kerstin Gerg eigentlich kündigen, weil sie es mit Verweis auf ihre Mobilitätseinschränkung ablehnte, sich von der Gemeinde St. Barbara im oberbayerischen Peißenberg an einen anderen Standort versetzen zu lassen. Weil die Schnüffelaktion der Kirche aber die privaten Lebensumstände zutage förderte, kann die Kirchenleitung jetzt nachschieben: "Eine Weiterbeschäftigung von Frau Gerg käme auch aus diesem Grund grundsätzlich nicht in Betracht."
Grundgesetz gilt nur bedingt
Dabei kann sich die Diözese tatsächlich auf die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Morallehre berufen - und die sehen das Zusammenleben ohne Trauschein nicht vor. Denn das Grundgesetz gilt innerhalb kirchlicher Einrichtungen nur eingeschränkt. Deren Rechtsstellung regeln vielmehr Staatsverträge - meist aus der Zeit der Weimarer Republik und der Nazi-Diktatur. Diese Regelungen wurden unverändert in die bundesdeutsche Verfassung übernommen - und sie betreffen rund eine Millionen Mitarbeiter. Nach den Staatsbediensteten stellen die Angestellten der beiden großen Kirchen in Deutschland die größte Arbeitnehmergruppe.
Für Verwaltungsangestellte, Kindergärtnerinnen und Sozialarbeiter in kirchlichen Diensten bedeutet dies konkret: Sie haben nur minimale Mitbestimmungsrechte und müssen Einschränkungen ihrer individuellen Freiheiten hinnehmen. Auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE erklärt das bischöfliche Ordinariat im Fall Gerg sein Vorgehen denn auch lapidar: "Das Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Morallehre für kirchliche Mitarbeiter ist vergleichbar mit der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst."
Wie sehr diese Grundsätze die Angestellten der Kirche unter Druck setzen, zeigt auch das private Internetforum von Stefan Ihli, einem juristischen Angestellten der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Sie sei "seit vier Jahren in einem katholischen Kindergarten als Erzieherin tätig", schreibt etwa eine Frau, die sich "Shan" nennt. Sie habe jetzt "einen Partner, mit dem ich mir ein Kind wünsche" und fragt deshalb an: "Kann mir aufgrund eines unehelichen Kindes mein Arbeitsplatz gekündigt werden?"
Private Arbeitgeber beneiden die Kirchen
Der Jurist rät ihr zur Eheschließung - denn tatsächlich haben die Angestellten der Kirchen vom Gesetzgeber wenig Hilfe zu erwarten. Sogar das seit 2006 geltende Antidiskriminierungsgesetz greift nicht in den Diözesen und Landeskirchen, bei Caritas und Diakonischem Werk.
Bislang ist es nur die EU-Kommission, die sich des Themas angenommen hat: In einem Brief an die Bundesregierung kritisierte sie den Umgang mit den Kirchen-Angestellten als "mangelhafte Umsetzung der europäischen Gleichstellungsrichtlinie". Die Kirchen könnten "bestimmte berufliche Anforderung allein aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts festlegen", bemängelt die Kommission und verlangt zumindest eine "Verhältnismäßigkeitsprüfung" - also staatliche Vorgaben, welche Kirchenregeln für Pflegekräfte und welche nur für Priester und Geistliche zulässig sind.
Tatsächlich beneiden inzwischen auch die privaten Arbeitgeber die Kirchen wegen ihrer Sonderrechte - vor allem die Einschränkung bei der betrieblichen Mitbestimmung weckt Begehrlichkeiten. So dürfen die Arbeitnehmer im Dienst der Glaubensgemeinschaften keine Betriebsräte wählen, sondern lediglich sogenannte "kirchliche Mitarbeitervertreter" - und die haben in etwa so viele Rechte wie Schülersprecher. So versuchte etwa das private Alfried Krupp Krankenhaus im Jahr 2006 in Essen, unter das Dach der evangelischen Diakonie zu schlüpfen. Allerdings ohne Erfolg: In diesem Jahr entschied das zuständige Landesarbeitsgericht, dass das Betriebsverfassungsgesetz dort trotzdem weiter gilt.
Bislang sind es nur einige Richter, die der Willkür in kircheneigenen Betrieben Schranken gesetzt haben. So klagte sich etwa ein aufmüpfiger Schankkellner im oberbayerischen Andechs in den achtziger Jahren durch sämtliche Instanzen, weil er einen Betriebsrat für die klostereigene Brauerei durchsetzen wollte. Der Rechtsstreit durchlief sämtliche Instanzen der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Seither steht immerhin fest, dass zumindest die reinen Wirtschaftsbetriebe der Kirchen wie beispielsweise Brauereien den weltlichen Mitbestimmungsgesetzen unterliegen. Das sei evident, befand ein beteiligter Richter, da ansonsten "die Produktion alkoholischer Getränke unter das Gebot christlicher Nächstenliebe fallen müsste".
Aber selbst die schwachen kirchlichen Mitarbeitervertretungen sind den Bischöfen manchmal ein Dorn im Auge. So klagt derzeit der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung von Rottenburg-Stuttgart gegen seine Entlassung. Ihm war Mitte des Jahres gekündigt worden.
Als Grund führt die Diözesanleitung an: Der Mann ist Vater einer Tochter - ohne mit deren Mutter verheiratet zu sein.
* Name von der Redaktion geändert
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